Sie ist für Juni 2015 als Teil des sogenannten „Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG) geplant, die Mietpreisbremse. Auf den Weg gebracht hat sie der Bundesjustizminister Heiko Maas. Ihr Ziel soll eine verträgliche Durchmischung der Wohngebiete und eine größere Fairness bei der Zahlung von Maklercourtagen sein. Entsprechend gliedert sich die Mietpreisbremse in zwei Regelungsbereiche – die Bestimmung der maximal forderbaren Mieten und die Bestimmung desjenigen, der die Maklercourtagen zahlen soll.
Das Ausbremsen der steigenden Mieten – Mythos oder Wahrheit?
Verschiedene Medien haben es publiziert, die Mietsteigerungen in den letzten Jahren im gesamten Gebiet Deutschlands fielen geringer aus als die Höhe der Inflationsrate. Dass dennoch ein Bedarf an Mietsteigerungsbegrenzung festgestellt wurde, liegt an dem unterschiedlichen Wohnungsmarkt in Deutschland. In ländlichen und strukturschwachen Gebieten ist das Angebot an freien Wohnungen größer als die Nachfrage. In wirtschaftlich prosperierenden Ballungsgebieten jedoch stiegen die Mieten in den letzten Jahren aufgrund der Nachfrage deutlich. Vor allem bestimmte Innenstadtlagen sind bei einer finanzkräftigen Gruppe von Mietern beliebt. In diesen Vierteln wurden zudem viele Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt. Hier herrscht eine deutlich stärkere Nachfrage, als das schrumpfende Angebot bedienen kann und somit können sich in diesen Gebieten stärkere Mieterhöhungen durchsetzen. Einkommensschwache Haushalte können mit dieser Entwicklung nicht mithalten.
In solchen Bereichen mit „angespannter Wohnungslage“ – die die jeweiligen Landesregierungen nach eigenen Kriterien festlegen – soll die Mietpreisbremse zukünftig gelten. Neue Mietverträge sollen lediglich einen Mietzins aufweisen, der maximal 10% über dem jeweils geltenden Mietspiegel liegt. Bestehende Mieten dürfen um maximal 15% innerhalb von vier Jahren steigen und auch da nur bis 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Ausnahmen: Neubauten und umfassend sanierte Wohnungen.
Es ist zweifelhaft, inwieweit dieses Instrument greift, denn die ortsübliche Vergleichsmiete setzt sich aus den tendenziell höherpreisigen Neuvermietungen der letzten Jahre zusammen. So steigen die Mieten kontinuierlich an. Und zwar so weit, wie sich Mieter finden, die diese zahlen können. Für Immobilienmakler ändert das wenig hinsichtlich Ihrer Einkünfte. In den besagten Vierteln ist die ortsübliche Vergleichsmiete hoch und frei werdende Wohnungen sind durch umfassende Renovierungen ohnehin diesem Instrument entzogen.
Wer bestellt, der zahlt – oder etwa doch nicht?
Das zweite Instrument der Mieterentlastung ist die Verlagerung des Bezahlprinzips bei der Maklercourtage. Bisher regelte der Markt mit seiner Nachfrage, wer jeweils die Dienste eines eingeschalteten Maklers zahlte. Nun regelt dies das neue Gesetz. Zahlen soll jeweils der Auftraggeber. Was sich im ersten Moment vernünftig anhört, ist bei näherem Hinsehen eine verzwickte Angelegenheit, zumindest für Immobilienbesitzer und Makler.
Hauptkritikpunkt vonseiten der Immobilieneigner ist die nur bedingt bestimmbare Mietdauer für einige Objekte. Möblierte Wohnungen beispielsweise erleben häufige Mieterwechsel. Hier könnte sich für den Besitzer bald die Rentabilitätsfrage stellen, da er jedes Mal selbst für die Maklercourtage aufkommen muss. So überlegen Wohnungsbesitzer, ob sie überhaupt vermieten sollen, oder sehen sich gezwungen, ohne Makler auszukommen. In Gebieten ohne Mietpreisbegrenzung wird eventuell der Mieter mit einem in die Nettomiete eingearbeiteten „Risikozuschlag“ rechnen müssen. Größere Wohnungsbaugesellschaften und andere Gesellschaften mit großem Bestand an Mietwohnungen greifen zur Selbsthilfe und übernehmen das Vermitteln ihres Bestandes selbst. Hier dürfte es zu massiven Gewinneinbußen bei jenen Maklern kommen, die hauptsächlich im Mietwohnungsmarktsegment tätig sind.
In Gebieten mit starker Nachfrage nach Objekten könnte sich ein Prozedere etablieren, dass dem Gesetzgeber wenig gefallen dürfte. Vermieter melden freie Wohnungen an einen Makler. Ohne Vermittlungsauftrag. Der Makler nimmt die Wohnungen in seine Kartei auf und wartet, bis ein Mieter bei ihm erscheint und ihm einen Suchauftrag erteilt, denn der Mieter selbst findet keine Angebote mehr. Er hat auch keine Chance herauszufinden, ob der Makler nun im realen Raum oder in seinem Archiv „sucht“. Auch andere Szenarien sind nicht hoffnungsvoll für die zukünftigen Mieter. In manchen Nachbarländern sind ausgemusterte Wohnungseinrichtungen sehr begehrt. Sie werden in freie Wohnungen verbracht und sind dort Grund für eine Ablöse. Diese bewegt sich in etwa in der Höhe der Maklercourtage, die der Vermieter dem Makler zahlen soll. All das ist nicht wünschenswert. Es entsteht eine Grauzone, in der keiner der Beteiligten sich wirklich wohlfühlt.
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