Das Bestellerprinzip wirkt ausschließlich zu Mietwohnungen. Jener Grundsatz gilt also nicht beim Verkauf oder Kauf von Immobilien.
Unkenntnis zum Bestellerprinzip treibt manchen Verkaufswilligen zum Abbruch seines Vorhabens: Grundlos fürchtet er vermeintlich erzwungene Maklerprovisionen. Dabei wird bei Immobilientransaktionen nach wie vor der Prinzipaktivierung gelten: Nur Vertragspartner von Maklern zahlen Courtagen – und diese Partner sind nicht zwingend Verkäufer. Käufer zahlen wie bisher Maklerprovisionen, denn zu geplanten Transaktionen schließen Makler wie zuvor mit Käufern Verträge. Diese Abmachungen bleiben ebenfalls als bisher übliche Makler- bzw. Provisionsverträge unverändert. Abhängig vom Markt zahlen also wie zuvor Käufer oder Verkäufer die Courtagen. Nutzten beide Partner einen Immobilienmakler, zahlen ihn wie zuvor beide gemeinsam.
Ungenaue Medienberichte zum Bestellerprinzip führten zu erheblicher Vermengung von Vermietung und Verkauf. Gerade in Großräumen differenziert die Öffentlichkeit nur wenig. In Berlin bedenkt der Senat allerdings Ausdehnungen des Bestellerprinzips auf Kaufimmobilien. Doch der Beschluss zur Antragsstellung scheint fern. Zudem müsste der Bundesrat den zu stellenden Antrag im Bundestag bestätigen – was absehbar nicht in 2015 und 2016 geschähe: Wahrscheinlich beobachtet die Regierung zunächst Wirkungen des Bestellerprinzips über einige Jahre. Erst danach stünden womöglich Prinzipausdehnungen auf Immobilienverkäufe an.
Mithin hängen Transaktionen von Immobilien weiterhin nur von bisherigen Kriterien ab. Speziell aktuelle Entwicklungen von Marktpreisen sowie persönliche Umstände entscheiden also.