Makler sind beim Verkauf einer Immobilie die Mittler des Geschäfts. Sie erhalten dafür eine stattliche Provision. Nach Ansicht der Auftraggeber zu viel, nach Ansicht der Makler zu wenig. Landläufig wird gern angenommen , dass die Tätigkeit der Makler auf die Erstellung eines Exposés und einige Terminvereinbarungen beschränkt sei. Auch das ist falsch. Makler können in die Haftung genommen werden, falls sie ihnen bekannte Informationen über die Immobilie nicht an den Käufer weiterleiten. Eine knifflige Angelegenheit kann sich aus dieser Rechtslage entwickeln. Makler sind nämlich nicht verpflichtet, eigene Recherchen über die Eigenschaften der zu verkaufenden Immobilie anzustellen. Sie dürfen sich auf die Angaben des Verkäufers über die Immobilie verlassen.
Das bürgerliche Gesetzbuch und die Makler- und Bauträgerverordnung MaBV schreiben die Informationspflichten des Maklers leider allgemein, weniger konkret vor. Das führt immer wieder zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen, die vor Gericht geklärt werden. Grundsatzurteile der Gerichte über die Informationspflichten der Makler sind deshalb eine beliebte Lektüre bei Rechtsanwälten. Der Makler hat schlicht alle Informationen über offene und versteckte Mängel einer Immobilie in schriftlicher Form an den Käufer weiterzuleiten. Selbst Informationen über frühere Mängel, die von einer Fachfirma beseitigt wurden, gehören dazu. Ob es sich zum Beispiel um Informationen über einen früher aufgetretenen Schwamm im Gebäude, frühere Asbestbelastungen im Dach, Informationen zum Denkmalschutz des Gebäudes oder Zulassungsbestimmungen über den Verwendungszweck einer Immobilie handelt – der Makler ist verpflichtet, dem Käufer alle Informationen zu geben. Sofern er selbst über diese Informationen verfügt oder diese im Rahmen seiner Tätigkeit haben muss. Ein weites Feld mit viel Freiraum für juristische Auslegungen durch Rechtsanwälte.
Kommt der Makler seinen Informationspflichten nicht nach und verschweigt gegenüber dem Käufer wertmindernde Fakten, um den Kauf abzuschließen, verwirkt er seinen Provisionsanspruch. Das ist dann für den Makler besonders ärgerlich. Auf welche Mängel die Immobilienmakler hinweisen müssen? Die Antwort ist ebenso schlicht, wie prägnant: Makler müssen auf alle Mängel schriftlich hinweisen, die ihnen bekannt sind. Makler müssen umfassend und fachlich fundiert ihrer Informationspflicht gegenüber dem Käufer gerecht werden.