Kommt das Bestellerprinzip für Kaufimmobilien?

Das Bestellerprinzip wirkt ausschließlich zu Mietwohnungen. Jener Grundsatz gilt also nicht beim Verkauf oder Kauf von Immobilien.

Unkenntnis zum Bestellerprinzip treibt manchen Verkaufswilligen zum Abbruch seines Vorhabens: Grundlos fürchtet er vermeintlich erzwungene Maklerprovisionen. Dabei wird bei Immobilientransaktionen nach wie vor der Prinzipaktivierung gelten: Nur Vertragspartner von Maklern zahlen Courtagen – und diese Partner sind nicht zwingend Verkäufer. Käufer zahlen wie bisher Maklerprovisionen, denn zu geplanten Transaktionen schließen Makler wie zuvor mit Käufern Verträge. Diese Abmachungen bleiben ebenfalls als bisher übliche Makler- bzw. Provisionsverträge unverändert. Abhängig vom Markt zahlen also wie zuvor Käufer oder Verkäufer die Courtagen. Nutzten beide Partner einen Immobilienmakler, zahlen ihn wie zuvor beide gemeinsam.

Ungenaue Medienberichte zum Bestellerprinzip führten zu erheblicher Vermengung von Vermietung und Verkauf. Gerade in Großräumen differenziert die Öffentlichkeit nur wenig. In Berlin bedenkt der Senat allerdings Ausdehnungen des Bestellerprinzips auf Kaufimmobilien. Doch der Beschluss zur Antragsstellung scheint fern. Zudem müsste der Bundesrat den zu stellenden Antrag im Bundestag bestätigen – was absehbar nicht in 2015 und 2016 geschähe: Wahrscheinlich beobachtet die Regierung zunächst Wirkungen des Bestellerprinzips über einige Jahre. Erst danach stünden womöglich Prinzipausdehnungen auf Immobilienverkäufe an.

Mithin hängen Transaktionen von Immobilien weiterhin nur von bisherigen Kriterien ab. Speziell aktuelle Entwicklungen von Marktpreisen sowie persönliche Umstände entscheiden also.

Mieten, Kaufen, Wohnen – Realität von Maklern?

Zwischen dem 13. Oktober 2008 bis zum 06. Juni 2013 strahlte der Fernsehsender VOX 1000 Folgen der beliebten Fernsehserie „Mieten, Kaufen, Wohnen„. Inklusive der Wiederholungen waren dies zuletzt 20 Folgen pro Woche, die bei durchschnittlich 1,3 Millionen Zuschauern großen Zuspruch erfahren haben. Und sicherlich werden einige Zuseher sich schon dabei erwischt haben, wie sie einem Kandidaten ganz fest die Daumen für die Suche nach der Traumimmobilie gedrückt haben.

Dass der Fernsehsender VOX im zügigen Abspann selbst den Hinweis gibt, dass „die Erlebnisse unserer Makler frei nacherzählt” seien, fällt dabei kaum ins Gewicht. Dementsprechend verwundert es auch nicht, dass die Kandidaten zum Teil einen Mietvertrag mit dem fleißigen Makler abschließen, obwohl sie die Wohnung oder das Haus bereits im realen Leben bewohnen. Kommentiert wird das Objekt der Begierde noch mit den (zynischen) Worten: „Das ist wirklich klasse. Schön hell. Das gefällt mir gut.“

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Maklerin Claudia Gülzow ist eines der bekanntesten Gesichter von mieten, kaufen, wohnen

Die nachgestellten Immobiliensuchen mögen sehr unterhaltsam sein, auch wenn sich mitunter ein Pornostar auf Wohnungssuche für einen Interessenten begibt. In der Regel handelt es sich bei den Darstellern aber um echte Makler, die das Geschäft sicherlich aufgrund ihrer jahrelangen Berufserfahrung bestens kennen. Und die Teilnahme an einer gestellten Wohnungsrecherche ist sicherlich auch eine willkommene Abwechslung zum harten Geschäftsalltag.

Während der einstündigen Serie werden unterschiedliche Immobilienmakler bei ihrer vermeintlichen Arbeit begleitet. Bei den Wohnimmobilien handelt es sich um millionenschwere Luxusvillen, das freistehende Einfamilienhaus oder die gemütliche Studentenwohnung. Angesprochen werden sämtliche Schichten, die verschiedene Anforderungen an den individuellen Wohnraum stellen.

Bereits jetzt wird insbesondere einem tätigen Immobilienmakler auffallen, dass jeglicher Objektzustand keinerlei Grund zur Kritik bietet. Stattdessen sind die Wohnungen und Häuser ohne Ausnahme in einem tadellosen Zustand. Selbst die minimalistische Studentenbleibe bietet höchsten Komfort und überzeugt auch in optischer Hinsicht auf der ganzen Linie. Die Realität sieht hier jedoch oftmals anders aus, so dass Makler auch mit Wohnungen arbeiten müssen, die sicherlich nicht mängelfrei sind.

Darüber hinaus sollte dem Zuschauer aufgefallen sein, dass jeder Makler den passenden Schlüssel für das jeweilige Objekt immer griffbereit hat. Das gilt selbst dann, wenn die Wohnung oder das Haus scheinbar noch von den Vorbesitzer bewohnt ist. Während man die Bewohner oder Mieter jedoch zu keinem Zeitpunkt vor der Kamera sieht, scheinen die Makler dementsprechend eine Generalserlaubnis für Wohnungsbesichtigungen erhalten zu haben. Das ist bereits deswegen realitätsfremd, weil dem noch nicht ausgezogenen Mieter nicht zugemutet werden kann, jederzeit mit Besuch in der Immobilie rechnen zu müssen. Stattdessen werden solche Termine zwischen dem Makler und dem Bewohner vereinbart. Bei der Fernsehserie entsteht jedoch der Eindruck, dass der Interessent letztendlich den Termin ohne Rücksicht auf andere bestimmen darf.

Ex-Scooter Mitglied Jürgen Frosch alias DJ Jay Frog auf Wohnungssuche
Ex-Scooter Mitglied Jürgen Frosch alias DJ Jay Frog auf Wohnungssuche

Selbstverständlich ist auch der Objektzustand von luxuriösen Anwesen nicht zu bemängeln. Auffällig ist allerdings, dass die Angebote der oberen Preisklasse in der Regel gänzlich leer stehen. Dadurch wird der trügerische Eindruck vermittelt, dass der Verkäufer es trotz eines lukrativen Geschäfts scheinbar nicht besonders eilig hat, seine wertvolle Immobilie zu verkaufen. Insoweit scheint es ihn nicht sonderlich zu stören, wenn der Leerstand bereits seit mehreren Monaten anhält. Dies wird schlichtweg billigend in Kauf genommen, was sicherlich einen Kontrast zum realen Immobilienalltag darstellt.

Des Weiteren entspricht auch das Verhalten der einzelnen Makler nicht unbedingt der Realität. Während einige ihre Tätigkeit dadurch in den Vordergrund spielen möchten, indem sie einer älteren Interessentin Komplimente am Fließband machen, verbringen andere weibliche Immobilienmaklerinnen die Besichtigungszeit auch gerne mit dem Kunden in der Dusche. Beide Extreme stehen im Gegensatz zu der Professionalität, mit der die meisten Makler in der Praxis auftreten sollten. Eine gewisse Distanz zum Kunden sollte gewahrt bleiben, auch wenn bei einigen Charaktere ein lockerer Umgang gepflegt werden kann. Die Show selbst wird jedenfalls nicht selten genutzt, um auch die potentiellen Kunden (ehemalige Stars und Sternchen der Gesellschaft) wieder ins Rampenlicht der großen Bühne zu führen.

Beeindruckend ist auch die Erfolgsquote, die der Fernsehsender VOX mit seinem Format suggeriert. Den Miet- oder Kaufinteressenten werden regelmäßig nur zwei Immobilien präsentiert. Es mag an der besonderen Fähigkeit der engagierten Makler liegen, dass die Wahrscheinlichkeit für einen Vertragsabschluss bei fast 100 % liegt. Der Vertrag wird jedoch nicht schriftlich fixiert, sondern per Handschlag in dem neuen Wohnumfeld besiegelt. Es verwundert dementsprechend auch nicht, dass die wohltemperierte Brause jederzeit griffbereit ist, um das Geschäft angemessen zu feiern. In der Realität hat sich durch diese fiktive Praxis das Gerücht entwickelt, dass die von den Maklern erzielte Provision besonders einfach zu verdienen ist.

Die Sendung hat in einigen Fällen maßgeblichen Einfluss auf den Berufsalltag der Immobilienmakler genommen. Mittlerweile erwarten Interessenten eine ähnliche Arbeitsweise wie sie diese aus dem Fernsehprogramm erfahren haben. Um die eigene Wirtschaftlichkeit jedoch nicht zu gefährden, können Makler nicht den individuellen Wünschen der Kunden hinterher laufen, zumal diese auch nicht immer umzusetzen sind. Stattdessen konzentriert er sich in der Praxis zunächst auf ein bestimmtes Objekt, um anschließend einen Mieter bzw. Käufer dafür zu finden. Daraus ergibt sich allerdings auch, dass der Eigenbestand, über den der Immobilienverwalter verfügen kann, deutlich begrenzter ist als VOX es seinen Zuschauern transferiert.

Dass die Fernsehserie ausschließlich zur Unterhaltung dient, wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass die eigentliche Arbeit des Maklers gar nicht gezeigt wird. Zumindest die Akquise stellt einen wesentlichen Aufgabenbereich innerhalb der Branche dar, so dass von einer einfach verdienten Provision in der Regel nicht ausgegangen werden darf. Es ist gerade nicht so, dass Immobilienmakler ihr Geld ausschließlich damit verdienen, Wohnungsbesichtigungen durchzuführen, während sie sich ansonsten vom Erfolg tragen lassen können.

Die inszenierten Szenen der Fernsehserie „Mieten, Kaufen, Wohnen“ haben das Bild einiger Zuschauer auf die Tätigkeit des Immobilienmaklers nachteilig verändert. Da sie sich nicht mit dem Gedanken anfreunden können, dass es sich bei den potentiellen Kunden der Serie um bezahlte Laiendarsteller handelt und sich die Handlung nicht an den Interessen, sondern vielmehr an einem Drehbuch orientiert, hat der – vermutlich – faule Makler jedenfalls in einigen Gesellschaftsteilen einen festen Standpunkt eingenommen. Jedenfalls geht aus dem Format nicht hervor, dass vor einem schriftlichen Vertragsabschluss zumeist eine Vielzahl von Besichtigungen durchgeführt worden sind. Im Gegensatz zu den zwei präsentierten Objekten während der Sendezeit, sind in der Realität auch mehr als 50 Besichtigungstermine keine Seltenheit.

Die EnEV 2014 und die verwirrenden Konsequenzen für Makler, Verkäufer und Mieter

Am 01. Mai 2014 ist sie in Kraft getreten: die neue Energiesparverordnung EnEV 2014. Sie legt nochmals strengere Maßstäbe an den Energieverbrauch beim Wohnen an als die Vorgängerverordnungen. Das politische Ziel ist die langfristige Einsparung von CO2 durch Reduzierung des Energieverbrauchs. Besonders für Neubauten ­gelten nun höhere energetische Standards und auch für Altbauten finden sich neue Bestimmungen zur Dämmung bei einer umfassenden Sanierung der Fassade.

Vermieter können die Kosten einer solchen energetischen Sanierung bis zu elf Prozent auf die Miete umlegen – eine Belastung für beide Seiten. Der Vermieter investiert eine hohe Summe, die meist über Kredite zu finanzieren ist, und der Mieter zahlt unter Umständen mehr Miete, als die energetische Sanierung an Heizkosten spart.

Bereits seit Jahren wird unter Fachleuten kontrovers über den Sinn der EnEV debattiert. Die Diskussionen thematisieren vor allem Folgeschäden durch energetische Sanierung an Altbauten wie Mauerdurchfeuchtung, Schimmelbildung sowie die Energiekosten für die spätere Entsorgung des Dämmmaterials. Ebenso wird die Aussagekraft des sogenannten ­u-Wertes, der den Energiebedarf eines Hauses darstellen soll, von Fachleuten angezweifelt.

Nun müssen Häuser bei Verkauf oder Vermietung verpflichtend über einen Energieausweis verfügen. Er soll zukünftigen Bewohnern ermöglichen, gezielt nach einem Zuhause mit geringem Energiebedarf zu suchen. Das hört sich gut und vernünftig an, der Energieausweis ist aber in der Praxis genau hierfür kein verlässliches Instrument.

Architekten und Ingenieure kommen überein, dass energetische Berechnungen kompliziert und bei offenen Systemen wie Wohnhäusern nur noch grob abschätzbar sind. Abweichungen bis zu 60 Prozent sind möglich. Das ist insofern bedenklich, da mit der neuen Verordnung von 2014 die vom Energieausweis gelieferten Daten in einer Verkaufs- oder Vermietungsanzeige eine zugesagte Eigenschaft darstellen, für die der Vermieter oder Verkäufer haftbar gemacht werden kann.

Verbindlich ist seit Mai 2014 die Darstellung der Energieverbrauchswerte in kommerziellen Anzeigen sowie die Vorlage des Energieausweises bei der Besichtigung des Objektes. Die EnEV 2014 legt dar, welcher Ausweis für die verschiedenen Gebäudekategorien auszustellen ist.

Gebäude, die nach 1977 errichtet oder modernisiert wurden oder mehr als 5 Wohneinheiten aufweisen, benötigen den Verbrauchsausweis. Dieser nennt die gemittelten Werte der letzten drei Jahre für Heizenergie und Warmwasser laut Verbrauchsrechnung. Diese Werte sind nur bedingt aussagefähig, da sie auf dem Verhalten der vorherigen Nutzer basieren, das sich von dem der zukünftigen Nutzer erheblich unterscheiden kann. Alle anderen Gebäude benötigen einen Bedarfsausweis, der lediglich theoretisch die Werte errechnet, mit dem bereits erwähnten Fehlerpotenzial. Energieausweise, auch fehlerhafte, behalten bis zu zehn Jahre ihre Gültigkeit.

Die Art des Energieausweises muss bereits in den Anzeigen genannt werden. Verpflichtend ist weiterhin die Angabe, welche Heizungsart verwendet wird sowie das Baujahr des Hauses. Weiterhin müssen Energieausweise, die ab 2014 gelten, eine Energieeffizienzklasse des Gebäudes angeben, von A+ bis H.

Für Makler und Käufer oder Mieter bedeuten diese zusätzlichen Angaben auch, dass die Anzeigen immer weniger einen Wohnwert oder die Vorzüge eines Hauses oder einer Wohnung darstellen werden, um die Kosten abzufangen, die diese zusätzlichen Angaben in den nun größeren Anzeigen verursachen. Hinzu kommt, dass es keinen verbindlichen Kanon für die verwendbaren Abkürzungen gibt, sodass Missverständnissen Tür und Tor geöffnet sind.

Obwohl die Energiesparverordnung von 2014 vor allem die Besitzer von Wohnungen und Häusern bei Verstößen mit empfindlichen Bußen von bis zu 15 000 Euro in Haftung nimmt, ergeben sich für Makler aufgrund eines Maklervertrages gewissen Nebenpflichten. So ist der Makler in seinem eigenen Interesse gehalten, den Verkäufer auf fehlende Energieausweise oder Angaben hinzuweisen.

Makler sind dazu verpflichtet, neben der Angabe der Quadratmeterzahl einer Wohnung und der Kaltmiete auch den Energiekennwert einer Wohnung oder eines Hauses anzugeben. Nun ist dies aber eine Sache, die von den Behörden keines Bundeslandes kontrolliert wird. Bemerkenswert ist daher, dass der Großteil der gewerblichen Anbieter daher auf die Nennung des Energiekennwertes verzichtet – hier stehen 66 Prozent den 14 Prozent bei den privaten Anbietern gegenüber. Bis zu 15.000 Euro Strafe drohen, wenn die Vorschrift zur Nennung missachtet wird. Doch viele Makler sparen sich die Angabe der Energiewerte, weil diese für potenzielle Mieter ohnehin zu verwirrend sind.

Energieausweis
Der Energieausweis muss spätestens bei der Besichtigung durch den Makler vorgezeigt werden. Andernfalls drohen Abmahnungen.

Nicht selten finden sich eigenartige Formeln, die einen Endenergieverbrauch mit einer bestimmten Kilowattstundenzahl angeben. Diese Kilowattstunden beziehen sich auf einen einzelnen Quadratmeter und beinhalten bereits die Aufbereitung des Warmwassers. Zusätzlich gibt es eine Art Ampelprinzip, wobei die Farben Auskunft über die Energieeffizienz des Gebäudes geben sollen. Diese Farbskala ist durchaus hilfreich, denn je grüner die Farbe wird, desto effizienter ist das Haus oder die Wohnung. Das wiederum bedeutet, dass es für den Mieter oder Käufer günstiger wird. Angaben von null bis 75 kWh/m² sind günstig. Im gelben Bereich liegen Wohnungen zwischen 75 und 175 kWh/m², alles, was darüber kommt, gehört in die rote Zone. Doch was so einfach scheint, ist es wie so oft natürlich nicht.

Das Problem ist hier, dass es keine feste Definition für die einzelnen Farbbereiche gibt und einzelne Makler und Verkäufer Wohnungen als grün deklarieren, obgleich diese nach der oben genannten offiziellen Einstufung bereits im gelben Bereich zu finden sind. Mieter, die sich damit nicht auskennen, verlassen sich einfach auf die Farbangabe und erleben nicht selten eine böse Überraschung, wenn sie die Nebenkostenabrechnung in den Händen halten.

Ebenfalls problematisch – und nicht unbedingt allgemein bekannt – ist, dass es zwei Arten von Energieausweisen gibt. Zum einen ist der Verbrauchsausweis zu nennen, zum anderen der Bedarfsausweis. Der Verbrauchsnachweis basiert auf den reellen Energiemengen der letzten drei Jahre. Der Bedarfsausweis hingegen setzt auf eine rein rechnerische Ermittlung der Energie, die in Zukunft verbraucht werden wird. Mieter sollten sich eher an letzteren Werten orientieren, erhalten in der Farbskala zum Energiewert aber oft die Daten aus dem Verbrauchsausweis. Daher muss in den Vermittlungsanzeigen die Art des Ausweises, auf dem die jeweiligen Energiekenndaten basieren, angegeben werden.

Durch die unterschiedlichen Arten der Energieausweise ist es für Mieter nicht einfach, den energetischen Zustand eines Gebäudes einzuschätzen. Die Daten sind nicht zwingend miteinander vergleichbar, denn sie basieren auf unterschiedlichen Annahmen. Außerdem verbraucht ein Mieter weniger Warmwasser als ein anderer. Außerdem sollte bedacht werden, dass der Energieausweis nicht für eine einzelne Wohnung eines Mietshauses gilt, sondern für das gesamte Gebäude. Aufgrund verschiedener baulicher Voraussetzungen und unterschiedlicher Sanierungsmaßnahmen kann der Energiebedarf bei einer Wohnung deutlich höher sein als bei einer anderen, obwohl sich beide im gleichen Haus befinden. So verursacht zum Beispiel die Wohnung im Dachgeschoss deutlich höhere Heizkosten als die Wohnung im mittleren Bereich des Gebäudes.

Auf Makler kommt neben der Angabe des Energiekennwertes aber noch eine wichtige Auskunftspflicht zu: Sie müssen gegenüber den potenziellen Mietern deutlich machen, von welchem Energieträger die Wärme für die Wohnung stammt. Auch das Baujahr des Hauses spielt eine Rolle zur Einschätzung des Energieverbrauchs, wobei die anzugebende Energieeffizienzklasse weitaus wichtiger ist. Diese Energieeffizienzklassen beginnen bei A+ und gehen bis H. Die bekannte Farbskala kommt auch hier wieder mit dem Ampelprinzip zum Einsatz.

Um kostspieligen Abmahnungen vorzubeugen, reicht im Zweifelsfall der Hinweis, dass der Energieausweis zum Zeitpunkt der Insertion noch nicht vorlag. In diesem Fall müssen auch keine Angaben zu den Energiekennwerten erfolgen.

Doch zurück zum Ausgangspunkt: In vielen Bundesländern läuft derzeit eine heiße Debatte darüber, ob und wie die Angabe der Energiewerte in Immobilienanzeigen überwacht werden kann. Inzwischen laufen sogar schon Verfahren der Umwelthilfe, die Prozesse gegen gewerbliche Anbieter von Wohnungen und Häusern angestrebt hat. Diese geht davon aus, die Verfahren zu gewinnen, was dazu führen wird, dass zum einen die Angaben durch die Makler sicherlich in Zukunft vollständiger getätigt werden. Zum anderen wird die Überwachung dieser Auskünfte geregelt werden müssen. Ob die Angaben für Mieter und Mietinteressenten dadurch durchschaubarer werden, steht auf einem ganz anderen Blatt und kann nach derzeitigem Stand verneint werden.

Neues Meldegesetz für Vermieter

Sie ist wieder zurück, die Meldebescheinigung. Ab dem 01. November 2015, tritt die Vermieterbescheinigung wieder in Kraft. Keine unbedingte Neuerung, denn vor über 10 Jahren wurde sie abgeschafft. Der Grund war der hohe bürokratische Aufwand. Dennoch kommt sie wieder zurück. Somit wird das Melderecht abermals laut dem Bundesmeldegesetz (BGBI. I 2013, S. 1084) fortentwickelt und harmonisiert.

Einheitliche bundesweite Regelungen

Mit der neuen bundesweiten Ausführung, wurde das Meldegesetz im Grundgesetz verankert. Die Innovation soll Schutz und Sicherheit mit sich bringen. Zudem soll der Scheinanmeldung und Kriminalität entgegengewirkt werden. Werbung und Adresshandel sind künftig nur noch mit Einwilligung der jeweiligen Person möglich. Bei Krankenhaus- und Heimaufenthalten sowie der Hotelmeldepflicht, wird das Prozedere bundesweit vereinfacht. Ebenso bei der Abfrage zur gewerblichen Nutzung ist zukünftig der Zweck der Anfrage aus der Melderegisterauskunft anzugeben.

Vorschriften Vermieterbescheinigung

Der Ein- und Auszug muss vom Vermieter bestätigt werden. Für die Erstellung ist eine 2 Wochenfrist gesetzt. Der Inhalt ist gesetzlich vorgeschrieben und darf auch nicht abweichen. Dazu ist folgendes aufzuführen:

  • Art der Meldepflicht (Ein- oder Auszug)
  • Datum des Ein- oder Auszugs
  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Anschrift der Wohnung

Zu beachten ist dabei, dass die Vermieterbescheinigung nur notwendig wird, sofern kein neuer Wohnsitz in Deutschland gemeldet ist. Dies gilt auch für einen Zweitwohnsitzt. Bei einem Einzug wird die Bescheinigung dann aber benötigt.

Bußgeld droht

Wichtig ist, wird bei Ein- oder Auszug innerhalb 2 Wochen keine Vermieterbescheinigung beim Einwohnermeldeamt eingereicht, droht ein Bußgeld. Dies kann in einer Höhe bis zu 1.000 € ausfallen. Das ist weder für Vermieter noch Mieter angenehm.

Auch bei einer Gefälligkeitsmeldung droht ein massives Bußgeld und das bis zu 50.000 €. Denn hier wird von einer Scheinanameldung ausgegangen. Der Mieter mietet an und hat aber nicht die Absicht in die Wohnung einzuziehen.

Rechtzeitig ausfüllen

Der Mieter muss sich immer noch selbst beim Einwohnermeldeamt an- oder abmelden. Der Vermieter hat mit der Pflicht der Vermieterbescheinigung seine Pflicht erfüllt. Bei beiden gelten immer die 2 Wochenfrist.

Bescheinigung kann sowohl schriftlich als auch online ausgestellt werden. Vermieter können sie dem Mieter oder direkt der zuständigen Behörde zukommen lassen. Das Musterformular kann auf der Webseite des Bundesrates heruntergeladen werden

Grundsteuer verfassungswidrig?

Die Grundsteuer wird erneut auf ihre Verfassungswidrigkeit überprüft. Aufgrund der längeren Vorgeschichte zur Grundsteuerreform scheint das geltende Recht zur Grundsteuer immer weniger kompatibel mit den heute herrschenden realen Verhältnissen. Die Grundzüge der Reform reichen bereits zurück bis zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik. Einen Bericht zur Reform der Grundsteuer wurde bereits im Jahre 2004 von Bayern vorgelegt.

Viele Arbeitsgruppen haben seitdem getagt, viele Vorschläge wurden gemacht, doch effektiv geschehen ist nichts. Der neue Anlauf im Bezug auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer bezieht sich auf die Grundlage der Einheitswerte. Änderungsanträge über Steuerbescheide zur Grundsteuer können bei den Finanzämtern eingereicht werden. Sollten solche Anträge zurückgewiesen werden, so sollte Widerspruch unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde zur Grundsteuer eingelegt werden.

Viel Bewegung am Markt für Immobilienportale – Liefern Startups eine digitale Antwort auf das Bestellerprinzip?

Der Markt für Immobilienportale gleicht inzwischen einem Dschungel. Nach Einführung des Bestellerprinzips hoffen immer mehr Webdienstleister, ein großes Stück des einst lukrativen Maklerkuchens abzubekommen. Sie operieren dabei mit ganz unterschiedlichen Konzepten und Gebührenmodellen.

Viele Immobilieneigentümer fürchten, nach Einführung des Bestellerprinzips auf den Maklerkosten sitzenzubleiben. Darum rechnen Experten damit, dass jeder dritte Hausbesitzer, der zuvor einen Makler beauftragt und die Provision dann auf die Mieter abgewälzt hatte, nun selbst auf Kundensuche geht. Immer mehr Webportale umwerben daher die Wohnungsbesitzer und setzen dabei auf neue Dienstleistungen. So werden etwa Anfragen vorsortiert und potenzielle Mieter auf Bonität geprüft.

Besonders für Furore sorgt das Berliner Startup Smmove. Seit Ende März können über die Webseite Mietwohnungen wie bei einer Auktion ersteigert werden. Vermieter geben ihre Wunschmiete an, Wohnungssuchende bieten ihren maximalen Mietpreis. Damit soll der Markt transparenter werden, hoffen die Gründer von Smmove.

Nach Ende des Auktionszeitraums erhält der Vermieter die Daten der fünf Höchstbietenden. Er muss diese aber nicht akzeptieren, sondern kann sich über weitere Interessenten informieren: per E-Mail, VideoChat, im persönlichen Gespräch oder bei einem Besichtigungstermin. Massenbesichtigungen sollen dabei der Vergangenheit angehören, denn der Vermieter wählt vorab die aussichtsreichsten Kandidaten für den Einzug aus. Für Mieter sind die Dienste von Smmove kostenfrei, Vermieter zahlen 25% der Nettokaltmiete als Provision.

Ebenfalls als Alternative zum Makler präsentiert sich Faceyourbase. Das Unternehmen setzt auf den sogenannten Scoutman, der gegen Entgelt Exposés für die Wohnung anfertigt. Das können Vormieter sein oder regionale Partner, die sich etwas hinzu verdienen wollen. Der Scoutman erhält dafür bis zu 45 Euro, kann auch Besichtigungen durchführen und dem Eigentümer die drei besten Bewerber vorschlagen. Faceyourbase ist als Basisversion für Eigentümer kostenlos. Für den Exposé-Service werden 89 Euro berechnet, für Besichtigungen 129 Euro. Suchende müssen etwa 10 Euro zahlen, wenn sie zur Besichtigung wollen.

Ähnlich arbeitet lifelife.io, das allerdings noch mehr als die Konkurrenz auf professionelle Fotos von den Objekten setzt. Das verleiht den Wohnungen einen hochwertigeren Eindruck. Lifelife plant auch, Besichtigungen durch Nachbarn, Studenten oder Vormieter anzubieten. Im Juni soll das Portal richtig durchstarten. Für Mieter ist der Service gratis. Vermieter müssen 200 Euro zahlen, inklusive Profi-Fotoshooting.

Bei mietercasting.de bemerkt der Besucher schnell die Handschrift von ImmobilienScout24, kommt doch Gründer Michael Kiefer ursprünglich vom Marktführer. Die Webseite richtet sich nicht nur an Mieter oder Anbieter, sondern auch an die Makler. Sie sollen sich bei mietercasting.de als Dienstleister für ihre Heimatregion präsentieren können. In der Startphase ist das Angebot für Vermieter kostenlos. Mietinteressenten zahlen eine Gebühr, die von der Kaltmiete abhängig ist.

Einen besonderen Clou offeriert devepo.de, das sogenannte Deutsche VermieterPortal. Hier können Vermieter ihre Wohnungen gleichzeitig bei mehreren Online-Börsen bewerben und dabei von günstigeren Preisen profitieren als bei einer Einzelbuchung.

Mehr auf die Suchenden konzentriert sich immobase.de. Es präsentiert keine Besichtigungen oder Exposés. Stattdessen enthält die Datenbank Suchanzeigen für Wohnungen, Garagen und Gewerbeflächen.

Weitere Startups sind rentkit, die mit Online-Besichtigungen die Open-House Besichtigungen ersetzen möchten, und nestub, die den Bewerbungsprozess  digitalisieren

Ob eines der zahlreichen neuen Online-Startups für die Immobilienwirtschaft sich jemals sich am Markt durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Was denken Sie über die neuen Immobilienportale?

Suchmakler als neue Dienstleistung für Immobilienmieter

Abrechnung bei der Immobiliensuche auf Stundenbasis – ein Modell für die Zukunft?

Immobilienmieter werden nur von den wenigsten Immobilienmaklern als zukünftige Zielgruppe betrachtet. Grund hierfür: Aufgrund des Bestellerprinzips darf ein Makler von einem Mieter nur noch dann eine Provision in Rechnung stellen, wenn er genau für diesen Mieter eine Immobilie gesucht und gefunden hat. Viele Immobilienprofis sind der Ansicht, dass sich dieser Aufwand für einen Immobilienmakler nicht mehr lohnen wird.
Einige Makler haben ein neues Geschäftsmodell für sich ein neues entdeckt: Als Suchmakler rechnen sie ihre Dienstleistung bei der Immobiliensuche auf Stundenbasis ab.

Aktuelle Folgen des Bestellerprinzips

Laut einer aktuellen Umfrage möchte sich die Mehrheit der Immobilienmakler in Zukunft vermehrt auf das Geschäft mit Immobilienvermieten konzentrieren. Dies ist eine Konsequenz des Bestellerprinzips, das seit Juni 2015 in Deutschland Gültigkeit hat. Etwa jeder siebte befragte Immobilienmakler spielt sogar mit dem Gedanken, sich zukünftig nur noch um Kaufimmobilien zu kümmern und sich aus dem Geschäft mit Mietimmobilien zurückzuziehen.

Ein Großteil der Immobilienmakler hält es jedoch für schwierig, als reiner Suchmakler aktiv zu werden. Hierfür sei der Aufwand zu groß und lohne sich gemäß der Kosten-Nutzen-Analyse nicht. Hinzu kommt eine weitere Befürchtung seitens der Immobilienmakler: Immobiliensuchende könnten mehrere Aufträge gleichzeitig laufen lassen und nebenbei zusätzlich Immobilienportale auf eigene Faust nach passenden Wohnungen durchforsten.

Mit einem Suchmakler-Service neue Wege gehen

Der Geschäftsführer von Grafik-Sektor Immobilien in Bad Bevensen, Volker Heinecke, hat für sich mit einem Suchmakler-Service eine neue Geschäftsidee verwirklicht. Seine Dienstleistung würde nicht nur von Mietern, sondern auch von Käufern in Anspruch genommen, die im Norden Deutschlands nach einer geeigneten Immobilie suchen. Alle erforderlichen Infos werden an den Kunden weitergegeben und der Aufwand wird entsprechend auf Stundenbasis abgerechnet.

Volker Heinecke räumt jedoch ein, dass es durchaus problematisch sein könne, als Suchmakler das Ziel zu verfolgen, eine Provision vom Mieter zu erhalten. In diesem Fall könne es durchaus vorkommen, dass sich die Suche für die letztliche Provision nicht lohne. Sollte man vorab mit dem Immobiliensuchenden jedoch eine Vereinbarung treffen und sich für die aufgewendeten Stunden bezahlen lassen, könne das Modell des Suchmaklers auch in Zukunft funktionieren. Der Makler erhält hierbei in jedem Fall eine Vergütung, unabhängig davon, ob sich der Kunde nun für eine Immobilie entscheidet oder nicht.

Die typische Kundschaft eines Suchmaklers

Zu den typischen Kunden des Geschäftsführers von Grafik-Sektor Immobilien zählen zum einen Personen, die auf der Suche nach exklusiven bzw. speziellen Immobilien sind. Zum anderen wenden sich Personen an den Immobilienmakler, die keine Lust oder Zeit dazu haben, selbst Immobilienangebote durchzuforsten oder die für den Umzug eine weite Entfernung zurücklegen müssten.

Volker Heinecke ist sich indes sicher, dass sich das Geschäftsmodell des Suchmaklers etablieren werde, denn in Deutschland gäbe es eine große Anzahl an potenziellen Käufern und Mietern, die feste Vorstellungen bei der Wahl ihrer Traum-Immobilie hätten.

Online Bewertungen für Immobilienmakler

Es gibt fast nichts, für das es kein eigenes Bewertungsportal im Internet gäbe. Neben den Bewertungsseiten und Portalen für unterschiedliche Produkte sind es mehr und mehr auch die Bewertungsportale für unterschiedliche Berufsgruppen, die bei den Klienten und Kunden gerne zu Rate gezogen werden, bevor diese eine bestimmte Dienstleistung eines Unternehmers in Anspruch nehmen. Besonders beliebt sind Bewertungsseiten, auf denen Ärzte und medizinisches Personal in diversen Kategorien bewertet werden. Doch auch der Immobilienmakler kann sich diesem Trend wohl kaum entziehen. Er muss sich – ob er will oder nicht – mit den unterschiedlichen Bewertungsportalen und Plattformen wie zum Beispiel makler-empfehlung.deyelp.de, google+ , dem Branchenbuch von immobilienscout24oder dem noch ganz neuen youscore vom BVFI arrangieren. Doch wie wichtig sind derartige Portale und Empfehlungen für den einzelnen Makler tatsächlich?

Bewertungsportale für Makler: Schaden oder Nutzen für den Berufszweig?

Die Einschätzung der Bedeutung von Bewertungsportalen, auf denen die Leistungen unterschiedlicher Berufsgruppen bewertet und verglichen werden, ist unterschiedlich und facettenreich. Ein Problem, das wohl jedem Bewertungsportal zu Grunde liegt, ist, dass nur in den seltensten Fällen von objektiven Bewertungen die Rede sein kann. Schaut man sich das Spektrum der unterschiedlichen Bewertungen eines Portals an, fällt schnell auf, dass es vornehmlich extreme Meinungsäußerungen sind – sowohl positiver als auch negativer Art –, von denen man lesen kann. Vor dem Hintergrund, dass es in erster Linie Menschen mit besonders positiven oder negativen Erfahrungen sind, die das Bedürfnis haben, sich mitzuteilen, ist dies auch wenig erstaunlich. Personen mit durchschnittlichen Erfahrungen haben meist nur ein geringes Interesse daran, Empfehlungen auf Bewertungsportalen auszusprechen.

Bewertungsportale ersetzen nicht pauschal die persönliche Empfehlung

Für selbstständige Berufsgruppen, wie also auch für die Berufsgruppe des Maklers, sind Empfehlungen für das tägliche Geschäft unerlässlich. Nur wer bereits über stichhaltige Referenzen verfügt und einen renommierten Namen vorweisen kann, ist von Bewertungen und Mundpropaganda weitestgehend unabhängig. So muss nicht gesondert betont werden, wie wichtig es für selbstständige Unternehmen ist, auf den hochfrequentierten Bewertungsportalen ein gutes Image zu präsentieren. Besonders in Regionen, in denen die Konkurrenz mitbestimmt, ist – wie so oft im Leben – das Preis-Leistungs-Verhältnis maßgebendes Kriterium. Es bestimmt über das berufliche Überleben vieler Maklerunternehmen. Dieses Potential haben sowohl alt-eingesessene Unternehmen als auch Branchenneulinge erkannt: Der Kampf um gute Bewertungen hat unlängst begonnen.

Doch sollten Bewertungsportale auch im digitalen Zeitalter nicht überschätzt werden. Kritisches Hinterfragen und der gesunde Menschenverstand sollten zum Einsatz kommen, bevor jede einzelne Bewertung für bare Münze genommen wird: Nicht alle Bewertungen spiegeln reale Tatsachen wieder. Experten schätzen, dass bis zu 30 Prozent der abgegebenen Bewertungen gefälschter Natur sein könnten, um entweder der unmittelbaren Konkurrenz zu schaden oder eigene Leistungen buchstäblich in den Himmel zu loben. Letztendlich werden es auch im Internetzeitalter wohl die tatsächlichen Leistungen und die damit verbundenen persönlichen Empfehlungen bleiben, die Erfolg und Misserfolg voneinander trennen.

Akquise für Immobilienmakler – überzeugende Fachlektüre

Beim Verkauf von Immobilien kommt es auf viele Details an. Evelyn-Nicole Lefévre-Sandt geht in ihrem Buch „Immobilienmakler: Worauf es im Einkauf ankommt: Vermittlungsaufträge gezielt und erfolgreich akquirieren“ auf viele Aspekte in der Arbeit als Immobilienmakler ein. Trotz der großen Aufmerksamkeit, die der Immobilienmarkt genießt, ist es keine einfache Aufgabe, eine Immobilie erfolgreich zu verkaufen. Verkaufen bedeutet nicht nur, das Haus möglichst gewinnbringend an den Mann oder die Frau zu bringen, sondern auch einen nachhaltig zufriedenen Kunden zu gewinnen. Dieser zufriedene Kunde sollte seine Zufriedenheit mit dem beauftragten Makler weitertragen, Empfehlungen an Geschäftspartner und Kollegen ausgeben.

Aufgrund der hohen Nachfrage nach geeigneten Objekten ist es mehr denn je essentiell notwendig, eine Immobilie realistisch und attraktiv zugleich darzustellen. Der Mangel an Verkaufsobjekten fordert den Immobilienmakler, der einen oftmals unterschätzten Job ausübt. Es sieht einfach aus, aber es erfordert viel Einfühlungsvermögen und Geschick, den Kunden die realen Fakten darzulegen. Weniger sinnvoll wäre es, die unrealistischen Vorstellungen des Kunden im Raum stehen zu lassen und ihn dann am Ende enttäuscht zurückzulassen.

Typisch für den Immobilienmarkt ist sein zyklischer Verlauf, auf den die Autorin in ihrem Buch ebenfalls intensiver eingeht und diesen näher beleuchtet. Auf die käuferdominierte Phase – das Angebot an Immobilien ist groß – folgt die marktbestimmende Phase des Verkäufers. Auch in Deutschland ist die Nachfrage seit dem Beginn der Finanzkrise gestiegen. Zurück bleibt die Frage vieler Immobilienmakler, wie sie an ausreichend lukrative Immobilien für den Verkauf kommen. Dadurch hat sich ein Verkäufermarkt gebildet, der den Makler zwingt, die Methoden der Kundengewinnung neu zu überdenken.

Mit erprobten Marketingmethoden, die sich auch in der Praxis eines Immobilienmaklers bewähren, und vielen weiteren Aspekten greift die Autorin Evelyn-Nicole Lefévre-Sandt auf kurzweiligen 173 Buchseiten auf ihren umfangreichen Erfahrungsschatz aus 25 Jahren Arbeit in der Immobilien- und Finanzierungsbranche zurück. Das Buch vermittelt handfeste Tipps für den erfolgreichen Aufbau eines unabdingbaren Netzwerks und warum eine dauerhafte Kundenbindung der Schlüssel zum Erfolg, sprich Folgeaufträgen, sein kann. Sie beleuchtet die verschiedenen Phasen des Immobilienverkaufs und liefert auch erfahrenen Maklern neuen Input für die Vermittlungsarbeit. Das Buch ist eine gelungene Fortsetzung des ebenfalls von der Autorin erschienenen Buchs „Immobilienmakler – Vermittler zwischen Angebot & Nachfrage“.

Die Mietpreisbremse – Mögliche Auswirkungen für Makler

Sie ist für Juni 2015 als Teil des sogenannten „Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG) geplant, die Mietpreisbremse. Auf den Weg gebracht hat sie der Bundesjustizminister Heiko Maas. Ihr Ziel soll eine verträgliche Durchmischung der Wohngebiete und eine größere Fairness bei der Zahlung von Maklercourtagen sein. Entsprechend gliedert sich die Mietpreisbremse in zwei Regelungsbereiche – die Bestimmung der maximal forderbaren Mieten und die Bestimmung desjenigen, der die Maklercourtagen zahlen soll.

Das Ausbremsen der steigenden Mieten – Mythos oder Wahrheit?

Verschiedene Medien haben es publiziert, die Mietsteigerungen in den letzten Jahren im gesamten Gebiet Deutschlands fielen geringer aus als die Höhe der Inflationsrate. Dass dennoch ein Bedarf an Mietsteigerungsbegrenzung festgestellt wurde, liegt an dem unterschiedlichen Wohnungsmarkt in Deutschland. In ländlichen und strukturschwachen Gebieten ist das Angebot an freien Wohnungen größer als die Nachfrage. In wirtschaftlich prosperierenden Ballungsgebieten jedoch stiegen die Mieten in den letzten Jahren aufgrund der Nachfrage deutlich. Vor allem bestimmte Innenstadtlagen sind bei einer finanzkräftigen Gruppe von Mietern beliebt. In diesen Vierteln wurden zudem viele Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt. Hier herrscht eine deutlich stärkere Nachfrage, als das schrumpfende Angebot bedienen kann und somit können sich in diesen Gebieten stärkere Mieterhöhungen durchsetzen. Einkommensschwache Haushalte können mit dieser Entwicklung nicht mithalten.

In solchen Bereichen mit „angespannter Wohnungslage“ – die die jeweiligen Landesregierungen nach eigenen Kriterien festlegen – soll die Mietpreisbremse zukünftig gelten. Neue Mietverträge sollen lediglich einen Mietzins aufweisen, der maximal 10% über dem jeweils geltenden Mietspiegel liegt. Bestehende Mieten dürfen um maximal 15% innerhalb von vier Jahren steigen und auch da nur bis 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Ausnahmen: Neubauten und umfassend sanierte Wohnungen.

Es ist zweifelhaft, inwieweit dieses Instrument greift, denn die ortsübliche Vergleichsmiete setzt sich aus den tendenziell höherpreisigen Neuvermietungen der letzten Jahre zusammen. So steigen die Mieten kontinuierlich an. Und zwar so weit, wie sich Mieter finden, die diese zahlen können. Für Immobilienmakler ändert das wenig hinsichtlich Ihrer Einkünfte. In den besagten Vierteln ist die ortsübliche Vergleichsmiete hoch und frei werdende Wohnungen sind durch umfassende Renovierungen ohnehin diesem Instrument entzogen.

Wer bestellt, der zahlt – oder etwa doch nicht?

Das zweite Instrument der Mieterentlastung ist die Verlagerung des Bezahlprinzips bei der Maklercourtage. Bisher regelte der Markt mit seiner Nachfrage, wer jeweils die Dienste eines eingeschalteten Maklers zahlte. Nun regelt dies das neue Gesetz. Zahlen soll jeweils der Auftraggeber. Was sich im ersten Moment vernünftig anhört, ist bei näherem Hinsehen eine verzwickte Angelegenheit, zumindest für Immobilienbesitzer und Makler.

Hauptkritikpunkt vonseiten der Immobilieneigner ist die nur bedingt bestimmbare Mietdauer für einige Objekte. Möblierte Wohnungen beispielsweise erleben häufige Mieterwechsel. Hier könnte sich für den Besitzer bald die Rentabilitätsfrage stellen, da er jedes Mal selbst für die Maklercourtage aufkommen muss. So überlegen Wohnungsbesitzer, ob sie überhaupt vermieten sollen, oder sehen sich gezwungen, ohne Makler auszukommen. In Gebieten ohne Mietpreisbegrenzung wird eventuell der Mieter mit einem in die Nettomiete eingearbeiteten „Risikozuschlag“ rechnen müssen. Größere Wohnungsbaugesellschaften und andere Gesellschaften mit großem Bestand an Mietwohnungen greifen zur Selbsthilfe und übernehmen das Vermitteln ihres Bestandes selbst. Hier dürfte es zu massiven Gewinneinbußen bei jenen Maklern kommen, die hauptsächlich im Mietwohnungsmarktsegment tätig sind.

In Gebieten mit starker Nachfrage nach Objekten könnte sich ein Prozedere etablieren, dass dem Gesetzgeber wenig gefallen dürfte. Vermieter melden freie Wohnungen an einen Makler. Ohne Vermittlungsauftrag. Der Makler nimmt die Wohnungen in seine Kartei auf und wartet, bis ein Mieter bei ihm erscheint und ihm einen Suchauftrag erteilt, denn der Mieter selbst findet keine Angebote mehr. Er hat auch keine Chance herauszufinden, ob der Makler nun im realen Raum oder in seinem Archiv „sucht“. Auch andere Szenarien sind nicht hoffnungsvoll für die zukünftigen Mieter. In manchen Nachbarländern sind ausgemusterte Wohnungseinrichtungen sehr begehrt. Sie werden in freie Wohnungen verbracht und sind dort Grund für eine Ablöse. Diese bewegt sich in etwa in der Höhe der Maklercourtage, die der Vermieter dem Makler zahlen soll. All das ist nicht wünschenswert. Es entsteht eine Grauzone, in der keiner der Beteiligten sich wirklich wohlfühlt.